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   OLG Frankfurt, 09.03.1982 - 20 W 577/81   

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https://dejure.org/1982,3046
OLG Frankfurt, 09.03.1982 - 20 W 577/81 (https://dejure.org/1982,3046)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.03.1982 - 20 W 577/81 (https://dejure.org/1982,3046)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. März 1982 - 20 W 577/81 (https://dejure.org/1982,3046)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2576
  • DNotZ 1982, 632 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 15.11.2006 - 1 U 636/05

    Unwirksamkeit einer Satzungsbestimmung zum Stimmrecht von

    Es entspricht darüber hinaus höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass satzungsmäßige Beschränkungen der Vereinsautonomie mit dem Wesen des Vereins unvereinbar und deshalb unzulässig sein können, wenn sie rechtlich einen so weitgehenden Fremdeinfluss gestatten, dass der Verein nicht mehr vornehmlich als von der Willensbildung und -betätigung der Mitglieder getragen wird, sondern als unselbständige Verwaltungsstelle einer anderen organisatorischen Einheit erscheint (vgl. BayObLGZ 1975, 435; 1979, 303; KG OLGZ 1974, 385; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1979, 5; NJW 1983, 2576).
  • OLG Köln, 20.09.1991 - 2 Wx 64/90

    Kirche; Verein; Fremdeinfluß; Autonomie; Beeinträchtigung

    »Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Registergerichts und des LG: Satzungsmäßige Beschränkungen der Vereinsautonomie können mit dem Wesen des Vereins unvereinbar und deshalb unzulässig sein, wenn sie rechtlich einen so weitgehenden Fremdeinfluß gestatten, daß der Verein nicht mehr vornehmlich als von der Willensbildung und -betätigung der Mitglieder getragen wird, sondern als unselbständige Verwaltungsstelle einer anderen organisatorischen Einheit erscheint (vgl. [u.a. BayObLG] BayObLGZ 1979, 303, 309 = DRsp I (110) 114 e-f; OLG Frankfurt, NJW 1983, 2576 = DRsp I (110) 120 a; ...).
  • OLG Hamm, 24.07.1987 - 15 W 7/87

    Verweisung auf Satzungsbestimmungen; Ersetzung eigener Satzungsregelungen

    Denn wenn ein rechtsfähiger Verein in den vom Gesetz als wesentlich angesehenen Punkten die spätere Willensbildung eines Dritten im vorhinein, also ohne jedwede Prüfung, für verbindlich erklären will, so sind damit die Grenzen der zulässigen Selbstbeschränkung auch des Zweigvereins überschritten (OLG Frankfurt, NJW 1983, 2576 [hier: I (110) 120 a]).
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